Toni (ledig) erzielt aus seiner gewerblichen Tätigkeit eigentlich relativ konstante Ergebnisse.
2020 fiel der Gewinn jedoch Corona-bedingt deutlich geringer aus.
Im Januar 2021 plant er Anschaffungen in bewegliches Anlagevermögen (60.000 €) mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren.
Die steuerliche Situation ist wie folgt (inflationsbereinigt, Basisjahr 2020), Beträge in €:
Jahr | 2020 | 2021-2030 (10 J.) |
Zwischenergebnis | 40.000 | (je) 60.000 |
Abschreibung 1/10 v. 60.000 | -6.000 | |
Zu versteuerndes Einkommen | 40.000 | 54.000 |
Ohne Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ergibt sich, Beträge in €:
Jahr | 2020 | 2021-2030 (10 J.) | Gesamt |
Einkommensteuer | 8.452 | (je) 13.735 | 145.802 |
Zugrunde liegt jeweils vereinfacht (da inflationsbereinigt) der Steuertarif (§ 32a EStG) des Jahres 2020.
Toni überlegt für die Investitionen in 2020 einen IAB von 50 % zu bilden.
Sein Steuerberater rät ihm nachdrücklich davon ab. Er erläutert ihm, dass dies im Interesse der steuerlichen Glättung das genau falsche Mittel ist!
Toni ist jedoch fest entschlossen. Er zieht sein Vorhaben durch.
50 % von 60.000 € sind 30.000 €.
Toni bildet den IAB in 2020 (Minderung). Er investiert im Januar 2021, nutzt den IAB (Erhöhung) und mindert gleichzeitig die Anschaffungskosten.
Abgeschrieben werden daher nur noch 60.000 € ./. 30.000 € = 30.000 €.
Dies führt zu folgender Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen …
Jahr | 2020 | 2021-2030 (10 J.) |
Zwischenergebnis | 40.000 | (je) 60.000 |
Berücksichtigung IAB | -30.000 | (nur 21) +30.000 |
Minderung Anschaffungskosten | (nur 21) -30.000 | |
Abschreibung 1/10 v. 30.000 | -3.000 | |
Zu versteuerndes Einkommen | 10.000 | 57.000 |
… und zu folgender Änderung bei der Einkommensteuerbelastung:
Jahr | 2020 | 2021-2030 (10 J) | Gesamt |
Einkommensteuer | 86 | (je) 14.976 | 149.846 |
Unterschied zur Lösung ohne IAB (siehe oben), Steuermehrbelastung | 4.044 |
Zugrunde liegt jeweils vereinfacht (da inflationsbereinigt) der Steuertarif (§ 32a EStG) des Jahres 2020.
Toni hat durch den kontraproduktiven Einsatz des Gestaltungsmittels IAB mehr Steuern bezahlt, als nötig gewesen wäre.
Sofern Toni rechtzeitig zur Vernunft kommt, sollte er mit seinem Steuerberater versuchen, die Sache gerade zu rücken. Er „verschenkt“ sonst völlig sinnlos Steuerminderungspotenzial.
Das Vorhandensein entsprechender verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zur Rückabwicklung des IAB ist zu prüfen.
Auch dann, wenn Toni ernste Liquiditätsprobleme hat, erscheint das Festhalten am eingeschlagenen Weg unwirtschaftlich.
Der Preis für rund 8.400 € Liquidität bzw. weniger Steuer in 2020 ist mit 4.044 € Steuermehrbelastung schlicht zu hoch!
Praktikabel erscheint bei nicht durch anderweitige Finanzierung behebbarem Geldmittelbedarf nach unserer Einschätzung:
Nutzung der Sonderabschreibung im Jahr 2021. Diese „kostet“ weit weniger Bemessungsgrundlage und wirkt effizient steuerglättend
Beantragung einer (Corona-bedingten) Stundung der Steuer des Jahres 2020 oder notfalls zumindest Vollstreckungsaufschub
Zwar Bildung des IAB in 2020 als steuerliche „Atempause“, aber Nicht-Nutzung für obige Investition (gebildete IABs müssen nicht genutzt werden)
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Haben Sie dieses Gestaltungsmittel bereits genutzt? Haben Sie es in der Rückschau sinnvoll genutzt? Ziehen Sie es künftig (erneut) in Erwägung?
Wir freuen uns auf Feedback Ihrerseits per E-Mail!
Alle Geldbeträge sind in Euro.
IABs sind ein Mittel der steuerlichen Gestaltungspraxis für kleine und mittelständische Unternehmen.
Der IAB als Glättungsinstrument für positive Ausreißer-Jahre
Bei wem es steuermindernd wirkt, schwankende Gewinne zu vermeiden.
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