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Erbschaftsteuer: Optimierung durch Schaffung begünstigten Betriebsvermögens

Eine (weitere) Möglichkeit zur Optimierung und Minderung der Erbschaftsteuer ist die lebzeitige Umstrukturierung nicht begünstigten (Privat-)Vermögens dergestalt, es in begünstigtes, produktives Betriebsvermögen zu investieren.

Aus dem Grundlagen-Blog (Verlinkung, siehe unten) ist bekannt, dass „begünstigtes, produktives Betriebsvermögen“ vorab erbschaftsteuerfrei gestellt ist.

Nun erscheint es realitätsfremd und unrealistisch, einen Betrieb künstlich und nur der Erbschaftsteuer wegen zu gründen und zu betreiben, aber …

… es gibt einen durchaus praktikablen Weg, produktives Betriebsvermögen zu schaffen, ohne, dass der spätere Übergeber damit „groß laufende Arbeit“ hat: Die Photovoltaikanlage.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage von bis zu 30 kWp auf einem Dach ist zwischenzeitlich ohne ertrag- und umsatzsteuerliche Bürokratie möglich (= noch ein Argument für diese erbschaftsteuerliche Optimierung!) und führt charmant-smart zu begünstigtem Betriebsvermögen …

… und in der Folge zur Minderung der erbschaftsteuerlichen Belastung.


Nehmen wir das Ausgangsbeispiel aus dem Grundlagen-Beitrag zur Sache; dieses lautete:

Eine ledige und kinderlose Frau vererbt ihrem Cousin ein Vermögen, das nach Abzug der Schulden und sonst mindernd abziehbarer Beträge (aber vor Freibetrag) 520.000 Euro beträgt.

Lösung ohne Optimierung:

Es entstehen 150.000 Euro Erbschaftsteuer (Berechnung etc., siehe Grundlagen-Beitrag).


Optimierung durch Vermögensumschichtung:

Nun nehmen wir an, dass sich im Vermögen Bar- und Bankvermögen („Geld“) in Höhe von (mindestens) 50.000 Euro (von den insgesamt 520.000 Euro) befindet.

Dieses Geldvermögen investiert die Schenkerin nun in den Erwerb einer Photovoltaikanlage mit Speicher, Kostenpunkt 50.000 Euro.


Lösung im optimierten Fall:

Sofern die PV-Anlage im Schenkungswege oder später im Wege des Erbanfalls übertragen wird, unterliegt sie als begünstigtes Betriebsvermögen nicht der Erbschaftsteuer.

Die steuerpflichtige Bereicherung des Schenkungs- oder Erbfalls sinkt also von (nach Freibetrags-Abzug) ursprünglich 500.000 Euro auf 450.000 Euro.

Die Erbschaftsteuer beträgt in diesem Fall „nur“ 135.000 Euro. Das sind um 15.000 Euro weniger als im Ausgangsbeispiel. Im Ausgangsbeispiel waren es noch 150.000 Euro.

Kleine Einschränkung: Der Schenkungs-Gegenwert der Anlage wirkt (nur) in der Höhe des Werts der Anlage zum Zeitpunkt der Übertragung bereicherungsmindernd. Sollte zwischen dem Zeitpunkt der Anlagen-Anschaffung und der (späteren) Übertragung/Weitergabe also ein langer Zeitraum liegen, wäre die Anlage entsprechend der Abnutzung (weit) weniger wert bzw. würde (weit) weniger bereicherungsmindernden Effekt haben.


Die Schenkerin spart obendrein große Teile des Strombezug beim Stromversorger und erhält für den überschüssigen Strom eine Einspeisevergütung, die weder der Umsatz- noch der Einkommensteuer unterliegen braucht (Einzelfallbetrachtung mit dem Steuerberater nötig).


Erkenntnis:

Der Austausch nicht begünstigten „(Bar-)Vermögens“ durch begünstigtes Betriebsvermögen ist ein probates Mittel, um Erbschaftsteuer zu sparen.

Die Investition kann sowohl in eine neu zu errichtende PV-Anlage erfolgen als auch in eine bestehende Anlage. Es ist auch legitim, dass eine bestehende Anlage (ggf. eines Verwandten, Bekannten) zu einem markt- bzw. fremdüblichen Preis erworben wird.

Welche weiteren Möglichkeiten es zur Optimierung der Erbschaftseuer gibt, zeigen die weiteren Beiträge (siehe Verlinkung am Ende des Beitrags). Bedenken Sie: Die Optimierungen lassen sich auch miteinander kombinieren. So verstärkt sich der Steuerspareffekt nochmals erheblich!


Sollten soweit Fragen im Einzelfall bestehen, stehen wir gerne telefonisch (0851 95689-0) oder per E-Mail (zu unseren üblichen Stundensätzen) zur Verfügung.


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