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Erbschaftsteuer: Grundlagen, ein Überblick

Dieser Blog ist der Startschuss einer Reihe von Beiträgen zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Schenkung- einerseits und Erbschaftsteuer andererseits sind zwei Seiten einer Medaille. (Mehrere) Schenkungen und eine Erbschaft binnen zehn Jahren werden nämlich einheitlich betrachtet und besteuert. In der Folge werden die Begriffe „Schenkung(steuer)“ und „Erbschaft(steuer)“ daher synonym verwendet, wenngleich ggf. beides denkbar ist.

Wichtig ist, plakativ und überspitzt formuliert: „Die Erbschaftsteuer ist eine ‚Dummensteuer‘“. So hieß es vor einiger Zeit in einem Artikel von Zeit Online. Und ja, dem kann beigepflichtet werden, vor dem Hintergrund, dass es mehrere Hebel gibt, um diese Steuer legitim und mit wenig Aufwand gänzlich zu umgehen oder zumindest spürbar zu mindern. Stellen wir das zurück. Zu einzelnen Optimierungsbausteinen finden sich Verlinkungen am Ende dieses Beitrags.

Bei der Erbschaftsteuer wird, vereinfacht formuliert, das erhaltene Vermögen abzüglich der übernommenen Schulden - genannt die „Bereicherung“ - besteuert.

Hiervon ausgenommen, steuerfrei also, sind spezifische Sachverhalte wie beispielsweise „produktive Betriebsvermögen“ oder in gewissen Konstellationen das sog. „Familienheim“.

Von alledem, was nach Abzug der Steuerbefreiungen noch an Bereicherung übrig bleibt, gibt es zudem Steuerfreibeträge. Diese sind umso höher, je enger das Verwandtschaftsverhältnis vom Schenker zum Beschenkten ist (bzw. vom Erblasser zum Erben war).

Ein (nicht abschließender) Überblick über die gängigsten Freibeträge:

Verwandtschaftsverhältnis

Freibetrag

Ehegatte

500.000 €

Kinder und Stiefkinder

400.000 €

Eltern beim Erwerb von Todes wegen

100.000 €

In der Seitenlinie verwandte und andere/weitere

(nur!) 20.000 €


Das bedeutet:
Ist ein Ehegatte zum Erwerb berufen und sind im Einzelfall auch noch eines oder mehrere Kinder vorhanden, so können kleine und mittlere Vermögen, also solche bis in den mittleren sechsstelligen Bereich „problemlos“ erbschaftsteuerfrei übertragen werden. Die Beteiligten können sich dann, sofern nur die Kernfamilie bedacht wird, also zum Beispiel die gesetzliche Erbfolge greift, „gar nicht so dumm anstellen“, dass Erbschaftsteuer entsteht.

Andererseits bedeuten die Freibeträge aber auch, dass Personen, die keinen Ehegatten (mehr) haben und kinderlos sind, Schwierigkeiten haben, selbst „kleinere Vermögen“ erbschaftsteuerfrei zu übertragen. Zumal in solchen Fällen die Erbschaftsteuer mit mindestens 30 % auf „alles über dem Freibetrag“ zuschlägt.


Ein kleines Beispiel:

Eine ledige und kinderlose Frau vererbt ihrem Cousin ein Vermögen, das nach Abzug der Schulden und sonst mindernd abziehbarer Beträge 520.000 Euro beträgt.

Lösung:

Von den 520.000 Euro sind 20.000 Euro Freibetrag abzuziehen. Die verbleibenden 500.000 Euro unterliegen der 30 %-igen Erbschaftsteuer. Der Cousin hat 150.000 Euro Erbschaftsteuer zu zahlen. Sofern das ererbte Vermögen (nahezu ausschließlich) aus Immobilienvermögen besteht, muss er die 150.000 Euro aus seinen hoffentlich vorher bereits vorhandenen liquiden Mitteln leisten oder - notfalls - das ererbte Haus verkaufen.

… Dieses Beispiel ist besonders bitter. Die 150.000 Euro Erbschaftsteuer hätten nicht entstehen müssen, sie wären erheblich minderbar oder gänzlich vermeidbar gewesen. Der Aufwand hierfür wäre überschaubar gewesen.


Beispiele zur Optimierung finden sich in den nachfolgenden Beiträgen (siehe Verlinkungen am Ende). Diese Optimierungsanregungen stellen nur einen kleinen Ausschnitt der Möglichkeiten dar. Bei Analyse eines speziellen Einzelfalls können sich ggf. eine Vielzahl weiterer Bausteine auftun, die im Rahmen der Blog-Beiträge nicht dargestellt sind.

Die Optimierungen lassen sich - auch wenn sie in den Blog-Beiträgen jeweils zur Veranschaulichung einzeln/isoliert dargelegt werden - oftmals kombinieren. Der Steuerspareffekt wird dadurch signifikant verstärkt.

Sollten soweit Fragen im Einzelfall bestehen, stehen wir gerne telefonisch (0851 95689-0) oder per E-Mail (zu unseren üblichen Stundensätzen) zur Verfügung.


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